Laut Polizeilicher Kriminalitätsstatistik für das Jahr 2022 wurden im vergangenen Jahr ca. 5,6 Millionen Straftaten erfasst. Tatverdächtig waren in diesem Zeitraum über 2 Millionen Menschen.

Die Kanzlei Havighorst Kerner & Partner bietet durch entsprechende fachliche Kompetenz ihrer Rechtsanwälte in jeder Phase eines Strafverfahrens die effektive und größtmögliche rechtliche Unterstützung an. Zu unseren Stärken zählen jedoch nicht nur juristischen Fachkenntnisse, sondern insbesondere die – besonders im Strafrecht – nötige Empathie mit unseren Mandanten.

Im Folgenden bieten wir Ihnen einen Überblick der Situationen, die unser strafrechtliches Kerngeschäft sind:

1. Die Strafanzeige – Das Ermittlungsverfahren

Dem gerichtlichen Strafprozess – genannt Hauptverfahren – gehen zwingend immer ein Ermittlungs- und ein Zwischenverfahren voraus. Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, wenn die Polizei tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Straftat begangen wurde. Dies geschieht häufig durch eine Strafanzeige.

Haben Sie Kenntnis von einer gegen Sie erstatteten Anzeige? Dann empfiehlt es sich bereits jetzt, sich mit uns in Verbindung zu setzen, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Eine frühzeitige Beauftragung eines versierten Strafverteidigers ist essenziell, um – folgenschwere – Fehler zu vermeiden.

Häufig jedoch hat man von einer erstatteten Strafanzeige keine Kenntnis. Hat die Polizei durch die Anzeige oder eigenständige Ermittlungen eine konkrete Person im Verdacht, die entsprechende Straftat begangen zu haben, tritt sie zu dem Beschuldigten in Kontakt. Regelmäßig erfolgt eine schriftliche Ladung auf das Polizeirevier, auf der der Beschuldigte sich zu dem angezeigten Sachverhalt äußern soll. Dies ist der Zeitpunkt, an dem die Rücksprache mit einem kompetenten Strafverteidiger zwingend geboten ist, denn ab hier gilt der Grundsatz: „Ohne meinen Anwalt sage ich nichts!“

Um Ihren Fall fachlich einschätzen zu können, ist die Kenntnis der Ermittlungsakten unerlässlich. Als Strafverteidiger haben wir das gesetzlich garantierte Recht, die Ermittlungsakte nach Abschluss der Ermittlungen einzusehen. Nachdem wir Einsicht in die geführte Akte erhalten haben, können wir unsere Arbeit effektiv aufnehmen. Wir untersuchen etwa gegen Sie geführten Beweise auf Stichhaltigkeit und das Einhalten der rechtsstaatlichen Grenzen. Beispielhaft können im konkreten Fall Zeugen unverwertbare Aussagen getätigt haben, aber auch Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen bieten Potenzial für Fehler.

Bereits im Ermittlungsverfahren kann ein engagierter Strafverteidiger je nach Lagerung des konkreten Falles darauf hinwirken, dass das Verfahren eingestellt wird. Dies bietet immer dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich nach ersten Ermittlungen ein Tatverdacht nicht erhärten lässt oder wegen Geringfügigkeit der Sache oder gegen Auflagen und Weisungen eine Anklage vermieden werden kann.

2. Die Anklage – Das Zwischenverfahren

Ist die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und der daraus gewonnen Erkenntnisse davon überzeugt, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, so erhebt Sie Anklage vor dem zuständigen Gericht. Welches Gericht erstinstanzlich zuständig ist, ist unterschiedlich und richtet sich im Wesentlichen nach dem von der Staatsanwaltschaft erwarteten Strafmaß.

Das Gericht hat dann darüber zu beschließen, ob es die Anklage zulässt und damit das Hauptverfahren eröffnet. Das Gericht prüft hierbei, ob der von der Staatsanwaltschaft vorgetragene Sachverhalt in sich schlüssig und die rechtliche Einschätzung plausibel ist. In der Regel werden nur offensichtlich unrichtige Anklagen abgelehnt, ganz überwiegend wird die Anklage der Staatsanwaltschaft zugelassen vom Gericht unverändert zugelassen.

3. Der Prozess – Das Hauptverfahren

Lässt das Gericht die Anklage der Staatsanwaltschaft zu und eröffnet das Hauptverfahren, kommt es zum Prozess. Zunächst werden die Angeklagten und die weiteren Verfahrensbeteiligten zu einem oder mehreren Verhandlungstagen geladen.

Während des Prozesses und insbesondere während der Beweisaufnahme bieten wir Ihnen fachkundigen Beistand. Wir haben das Recht, Sachverständige und Zeugen zu befragen und arbeiten durch Scharfsinnigkeit Widersprüche heraus, um eine Verurteilung zu verhindern.

Erlangen wir weitergehende Erkenntnisse auf Sie entlastende Umstände, so unterstützen wir Sie durch entsprechende Beweisanträge im Prozess.

4. Das Urteil – Das Ende?

Nein! Zwar ist die Verfahrensführung im Prozess allein Sache des erkennenden Gerichts. Verurteilt Sie jedoch ein Gericht fälschlicherweise oder in unangemessener Weise, so stehen Ihnen hiergegen Rechtsmittel zu, die wir nach Absprache mit Ihnen für Sie einlegen.

Gegen erstinstanzliche Strafurteile, die von einem Amtsgericht gesprochen werden, steht Ihnen die Möglichkeit der Berufung offen. In der Berufungsinstanz vor dem Landgericht gibt es eine vollständig neue Beweisaufnahme, sodass wir auch hier wie oben aufgezeigt erneut Einfluss nehmen können. Ist auch das Berufungsurteil fehlerhaft, so kann es mit der Revision vor dem Oberlandesgericht angegriffen werden. Ist der Sachverhalt vollständig unstreitig, leidet das Urteil dennoch an – vor allem rechtlichen – Mängeln, besteht die Möglichkeit, die Berufung vor dem Landgericht auszulassen und mit der sog. Sprungrevision das Urteil dahingehend der Prüfung zu unterziehen.

Gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und der Oberlandesgerichte ist das Rechtsmittel der Revision vor dem Bundesgerichtshof gegeben. Stellt der Bundesgerichtshof auf unsere Revision gravierende rechtliche Fehler des angegriffenen Urteils fest – und befindet er sich nicht in der Lage, ein eigenes Urteil zu sprechen – verweist er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in der Sache an eine andere Stelle des Ausgangsgerichts zurück. Dies geschieht deshalb, um dem Angeklagten ein rechtmäßiges, rechtsfehlerfreies und vor allem unvoreingenommenes Verfahren zu garantieren.

Durch unsere Leidenschaft für das Strafrecht und das nötige Know-how sind wir bundesweit Ansprechpartner zur Durchsetzung der aufgezeigten Möglichkeiten und Ihrer Rechte.

5. Besondere Situationen im Strafrecht

Aufgrund der Fülle des Rechtsgebiets ist es uns nicht möglich, unsere Kenntnisse gleichzeitig seriös und prägnant und für jede Konstellation und jeden Sonderfall darzustellen, da die Formung eines fähigen Rechtsanwalts und Strafverteidigers Jahre in Anspruch nimmt. In Kürze wollen wir daher auf die nach unserer Erfahrung häufigsten der besonderen Situationen eingehen.

Strafbefehle

In rechtlich einfach gelagerten Fällen bzw. in Massenverfahren erlässt das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Es Bei Strafbefehlen ist das Gericht nicht von der Schuld dessen überzeugt, der den Strafbefehl erhalten hat. Es genügt hierfür lediglich hinreichender Tatverdacht seitens des Gerichts. Hält das Gerichts aufgrund der von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Sachlage eine Verurteilung für überwiegend wahrscheinlich, kann es auf diesem Wege vorgehen. Ein Prozess allerdings findet nicht statt.

Erhält man einen solchen Strafbefehl, kann man gegen diesen binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Verpasst man diese Frist, wirkt der Strafbefehl wie ein Strafurteil, mit allen Konsequenzen.

Ihnen wurde ein Strafbefehl zugestellt? Setzen Sie sich umgehend mit uns in Verbindung und vereinbaren Sie einen Termin.

Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft ist in vielerlei Hinsicht ein scharfes Schwert des Staates. Hierbei wird Menschen die persönliche Bewegungsfreiheit genommen, die nicht durch ein Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.

Die Untersuchungshaft ist nach dem Gesetz nur rechtmäßig, wenn ein sog. dringender Tatverdacht im Zusammenspiel mit sog. Haftgründen vorliegt. Zudem muss die Maßnahme der Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.

Kann das Besuchsrecht eines Angehörigen oder anderweitig Nahestehenden beschränkt werden, so haben wir als Verteidiger – im Rahmen der Öffnungszeiten der JVA – ein gesetzlich garantiertes, unbeschränkbares Besuchsrecht.

Ist nach unserer rechtlichen Prüfung die Untersuchungshaft rechtswidrig, können wir als Verteidiger gegen den Untersuchungshaftbefehl Haftprüfung oder – bei förmlichen Fehlern – Haftbeschwerde einlegen.

Jugendstrafverfahren

Ca. 15 % der Strafverfahren betreffen sog. Jugendstrafverfahren. Jugendstrafverfahren finden gegen Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren und bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen auch gegen Heranwachsende im Alter zwischen 18 und 21 Jahren Anwendung.

Anders als im Erwachsenenstrafrecht steht im Jugendstrafrecht der Gedanke der Erziehung, nicht der Bestrafung im Vordergrund. Ziel ist es, den Jugendlichen „auf den richtigen Weg“ zu führen.

Aus der Natur der Sache sollen daher die Jugendstrafverfahren entsprechend beschleunigt werden. Daher gibt es zahlreiche verfahrensrechtliche Besonderheiten, die wir mit Ihnen bei Bedarf in einem persönlichen Gespräch besprechen.