Wir beraten unsere Mandanten in allen familienrechtlichen Angelegenheiten
Fachanwalt für Familienrecht Ludwig Havighorst kann hierbei auf seine langjährige Berufserfahrung als Fachanwalt zurückgreifen und berät und vertritt unsere Mandanten außergerichtlich und gerichtlich.
Dies umfasst unter anderem die Bereiche
Scheidung
Seit 2020 beträgt die Scheidungsquote in Deutschland über ein Drittel, Tendenz steigend, es enden also ca. 38% aller Ehen in einer Scheidung.
Immer mehr Menschen suchen nach einer ggf. langjährigen Ehe, die voller Enthusiasmus begonnen wurde, wieder Flexibilität und Unabhängigkeit; die Gründe sind bei dieser Entscheidung oftmals sehr unterschiedlich und vielschichtig.
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Unterhalt
In Deutschland haben wir ein umfangreiches Unterhaltsrecht, das dafür sorgt, dass im Rahmen einer Trennung und anschließender Scheidung beide Partner finanziell abgesichert sind. Neben Trennungsunterhalt in der wenigstens ein Jahr andauernden Trennungsphase gibt es auch nachehelichen Unterhalt, wobei sich die Höhe des Unterhalts am Einkommen der Beteiligten orientiert. Insbesondere um finanzielle Dysbalancen zwischen Ehepartnern auszugleichen, hilft das Unterhaltsrecht dabei, den individuellen Lebensumständen und Bedürfnissen Rechnung zu tragen.
Neben Ehegatten- bzw. Trennungsunterhalt gibt es auch den Kindesunterhalt. Dieser richtet sich nach der sog. „Düsseldorfer Tabelle“. Häufig wissen Laien jedoch nicht, wie lange und in welchem Umfang sie Anspruch auf Unterhaltszahlung gegen ihre Eltern haben. Insbesondere vor Abschluss einer ersten Berufsausbildung können Kinder auch noch im jungen Erwachsenenalter, also bis Mitte 20, Unterhaltszahlungen gegen ihre Eltern beanspruchen. Hierbei gilt es jedoch ggf. eigenes Einkommen und die Lebenssituation der Beteiligten zu berücksichtigen.
Was Vielen nicht bewusst ist, ist auch, dass sie möglicherweise ihren Eltern Unterhalt schulden, sollten diese etwa in einem Pflegeheim leben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Seit dem 01.01.2020 sind Kinder ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € verpflichtet, finanziell für ihre pflegebedürftigen Eltern zu sorgen.
Zugewinnausgleich
Der Gesetzgeber sieht für Ehen, die ohne einen besonderen, individuellen Ehevertrag geschlossen werden, die sogenannte Zugewinngemeinschaft vor. Das bedeutet, dass die wirtschaftlichen Vermögen beider Ehepartner getrennt bleiben. Wird die Ehe geschieden, wird aus sozialen Gründen der Zugewinnausgleich vollzogen. Dieser lässt sich aufgrund des Anfangs- und des Endvermögens der Beteiligten berechnen. Wenn der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt, wird grundsätzlich die Hälfte dieses Zugewinns dem anderen geschuldet.
Der entscheidende Zeitpunkt für die Berechnung des Anfangsvermögens ist der Tag der Eheschließung vor dem Standesamt, der für die Berechnung des Endvermögens der Tag des Scheidungsantrags. Hierbei gilt es die verschiedenen Ausnahmen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen, also bspw. ob bestimmte Schenkungen oder auch Erbschaften das Vermögen eines Ehepartners ausmachen. Auch Schulden eines Ehepartners können die Höhe des Zugewinnausgleichs beeinflussen.
Solche güterrechtlichen Ansprüche in Familienstreitigkeiten verjähren grundsätzlich nach drei Jahren, sodass die Geltendmachung im Rahmen des Scheidungsverfahrens üblich und aufgrund drohenden Zeitablaufs auch angezeigt ist.
Eheverträge
Jeder, der in Deutschland geheiratet hat, hat auch einen Ehevertrag abgeschlossen. Dieser entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und lässt Abweichungen hiervon nicht zu. Erst durch einen individuell gestalteten Ehevertrag lassen sich die gesetzlichen Bestimmungen für die Ehepartner abändern. Dadurch besteht die Möglichkeit, auf den Güterstand, den Versorgungsausgleich, Unterhaltshöhe im Trennungsfall und alle weiteren eherechtlichen Fragestellungen Einfluss zu nehmen.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist nach deutschem Recht der Ausgleich, der zwischen Geschiedenen stattfindet, um die von ihnen erworbenen Anwartschaften und Rentenansprüche auszugleichen. Dieser wird während des jeweiligen Scheidungsverfahrens durchgeführt, wobei etwa Ansprüche auf gesetzliche Rente, Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung, berufsständische Altersversorgung und private Lebensversicherungen berücksichtigt werden müssen.
Dieser Ausgleich richtet sich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und kann für die beteiligten Ehepartner weitreichende Folgen haben. Im gerichtlichen Verfahren entscheidet das Familiengericht unter Hinzuziehung der einzelnen Versorgungsträger über die Höhe des vorzunehmenden Ausgleichs.
Umgangs-, Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Umgangsrecht, das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegen grundsätzlich bei den biologischen Eltern des Kindes, sofern sie verheiratet sind. Sollten die Eltern unverheiratet sein, liegen Sorge- und Umgangsrecht zunächst bei der Kindesmutter, können aber durch das Familiengericht beiden Elternteilen zugesprochen oder durch Erklärung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern übertragen werden. Diese Rechte ermöglichen es den Eltern u. a. über den Wohnort des Kindes, die Schule, die es besucht, wo es seine Freizeit verbringen darf, wie der grundsätzliche Erziehungsstil gestaltet ist, zu bestimmen. Im Rahmen einer Scheidung muss jedoch oftmals unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine Regelung durch das Familiengericht getroffen werden, durch welche sichergestellt wird, dass sowohl die beiden Elternteile als auch das Kind, zufrieden sind.
Diese Auseinandersetzungen sind regelmäßig mit einer enormen psychischen Belastung verbunden, da die Interessen oft nicht gleichgelagert sind. Gerne beraten und vertreten wir Sie auch in dieser Angelegenheit außergerichtlich und gerichtlich. Auf Antrag kann einem Elternteil beispielsweise das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das Familiengericht zugesprochen werden.