Wir beraten und vertreten unsere Mandanten in allen erbrechtlichen Angelegenheiten außergerichtlich und gerichtlich. Als Rechtsanwälte müssen wir häufig erleben, erst bei Auftreten eines rechtlichen Problems tätig zu werden. Aber gerade im Bereich des Erbrechts kann man rechtlich handeln, ohne dass überhaupt ein Problem entstanden ist oder in Zukunft entstehen wird.
Durch sorgfältige Planung, transparente Regelungen und die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls können wir somit in erbrechtlichen Angelegenheiten präventiv tätig werden, sodass das emotional stark besetzte Thema rund ums Erbe zumindest aus juristischer Perspektive einfach, zügig und zur Zufriedenheit Aller bewältigt werden kann.
Testament und Erbvertrag
In Deutschland wurde im Jahr 2020 im Wert von 50,2 Milliarden Euro vererbt. Wegen der enormen wirtschaftlichen Bedeutung eines jeden Erbes sollte die Erbfolge daher bereits zu Lebzeiten gut durchdacht geregelt werden, um nichts dem Zufall zu überlassen.
Die in Deutschland geltende gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nimmt nur wenig Rücksicht auf individuelle Besonderheiten eines jeden Einzelfalls, sodass es sinnvoll ist, durch Testament oder Erbvertrag für Klarheit zu sorgen. Hierbei ist es wichtig, mit dem nötigen Fingerspitzengefühl vorzugehen und alle juristischen Eventualitäten zu berücksichtigen.
Gerne erstellen wir Ihnen einen Testamentsentwurf oder begleiten Sie im Rahmen einer erbvertraglichen Lösung. Durch regelmäßige Fortbildungen sind wir stets bestens informiert und können auf zahlreiche rechtssichere testamentarische Regelungen zurückgreifen, die wir entsprechend Ihrer Wünsche auf Sie zuschneiden können.
Testamentsvollstreckung
Wenn der Verstorbene über ein Testament verfügt, muss seinem Willen entsprochen werden. Doch wer sorgt dafür, dass dieser Wille auch tatsächlich umgesetzt wird? Als Rechtsanwälte sind wir es gewöhnt, Interessen durchzusetzen – und im Bereich der Testamentsvollstreckung auch den von Verstorbenen.
Deswegen ist es für alle, die gezielt vererben wollen, sinnvoll, uns bereits zu Lebzeiten zu mandatieren: Um dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Wille auch nach Ihrem Ableben umgesetzt wird. So können wir auf alle Wünsche des Erblassers Rücksicht nehmen, die er durch sein Testament bestimmt hat – egal, welchen Inhalt sie haben. Die Perspektive, dass dem eigenen Willen auch nach dem Tod entsprochen wird, erleichtert vielen Menschen den Umgang mit dieser schwierigen Problematik.
Vorweggenommene Nachfolgeplanung
Häufig lohnt es sich aus rechtlicher und steuerlicher Sicht, das eigene Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen. Hierbei kann durch kreative Lösungen gegebenenfalls Erbschaftssteuer gespart und für Rechtssicherheit gesorgt werden – und Familienstreitigkeiten können ausgeschlossen werden.
Um die persönlichen Freibeträge und Versorgungsfreibeträge nach Erbschaftssteuerrecht auszunutzen, muss eine 10-jährige Frist berücksichtigt werden. Durch eine vorweggenommene Erbfolge vermeidet es der Erblasser, sich an Formvorschriften etwa aus Testament oder Erbvertrag halten zu müssen. Dass die gemeinsamen Kinder ihre Eltern beerben sollen und diese durch Schenkung bereits vorm Todesfall eine Immobilie oder Ähnliches zugewendet bekommen, ist in Deutschland ein häufiger Wunsch. Mit der gleichzeitigen Einräumung eines lebenslangen Wohnungsrechts an der Immobilie für die Eltern ist sichergestellt, dass die Interessen aller Beteiligten an Autonomie und rechtlicher Klarheit verwirklicht werden.
Als rechtliche Experten auf dem Gebiet des Erbrechts beraten wir unsere Mandanten selbstverständlich auch bei den zahlreichen juristischen Fallstricken, die es zu beachten gibt. So kann durch das Einsetzen von speziellen Rückfallklauseln verhindert werden, dass nachträglich eine Situation entsteht, welche ursprünglich überhaupt nie gewollt war. Das könnte zum Beispiel dadurch eintreten, dass ein beschenktes Kind vor den Elternteilen verstirbt und die Immobilie bei Kinderlosigkeit des Erblassers an den Ehepartner fällt.
Zögern Sie also nicht, uns hierzu zu kontaktieren – wir begleiten ihre vorweggenommene Erbfolge von Anfang an.
Unternehmensnachfolge
Wer ein Unternehmen erschaffen hat, muss sich früher später mit der Frage beschäftigen, in welche Hände das Unternehmen irgendwann gelegt werden muss. Vor allem in familiär geführten Betrieben ist es üblich, die Nachfolge auch innerfamiliär unter Einbeziehung erbrechtlicher, familienrechtlicher, steuerrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Besonderheiten zu planen und durchzuführen. Der Unternehmer kann etwa durch Testament bzw. Erbvertrag einen Nachfolger einsetzen, der seiner Auffassung nach dazu in der Lage ist, sein berufliches Lebenswerk angemessen weiterzuführen oder auch andere Personen als Nachfolger vollständig ausschließen.
Diese Nachfolge sollte unbedingt zu Lebzeiten vollständig geregelt und ggf. auch abgeschlossen sein, um drohende Nachteile für das Unternehmen und die eigene Familie abzuwenden. Neben eine Vererbung kommt hierbei auch etwa die Gründung einer Stiftung oder die Schenkung zu Lebzeiten in Betracht. Welcher Lösungsansatz angezeigt ist, richtet sich nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen – diesen Konsens zu finden kann mitunter sehr komplex sein.
Bei der Planung und Abwicklung ihrer Unternehmensnachfolge unterstützen wir Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten.
Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche
Wenn Kinder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner im Testament nicht oder nicht ausreichend bedacht werden, besteht ein sogenannter Pflichtteilsanspruch gegen den Erben. Dieser ist auf Geldzahlung gerichtet und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, um den er gebracht wurde.
Wenn ein Elternteil beispielsweise zwei Kinder hat, aber im Testament nur eines davon zum Erben einsetzt, ist das andere Kind von der Erbfolge ausgeschlossen worden. Grundsätzlich hätten die beiden Kinder ihr gemeinsames Elternteil jeweils zur Hälfte beerbt. Durch das Testament besteht also für das von der Erbfolge ausgeschlossene Kind ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von ¼ des Nachlasswertes.
Derartige Ausschlüsse von der Erbfolge sind für die Betroffenen häufig besonders schmerzhaft und mit viel Leid verbunden. Dennoch sollte die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches unbedingt anwaltlich geprüft werden – denn es droht eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden können, muss der Pflichtteilsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Sollte ein Pflichtteilsanspruch etwa gänzlich ausgeschlossen werden, besteht für den Erblasser auch die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu schließen, um für Rechtssicherheit und Familienfrieden zu sorgen. Gerne verhelfen wir Ihnen zu Ihrem Recht – wir beraten und vertreten Sie bezüglich aller rechtlichen Fragen rund um einen Pflichtteilsanspruch.
Neben einer Erbeinsetzung kann der Erblasser auch darüber bestimmen, ob er einer Person oder auch sogar einer Firma etwas vermacht. Oft verkennen rechtliche Laien, dass dies ein großer Unterschied ist: Denn, wenn ein Erblasser etwas vermacht, setzt er ihn nicht unbedingt als Erben ein. Nach deutschem Erbrecht erwirbt der Vermächtnisnehmer aber einen Anspruch gegen den oder die Erben. Dieser Anspruch bestimmt sich danach, was Inhalt des Testaments ist. So kann der Erblasser beispielsweise seine Kinder zu Erben einsetzen, einem langjährigen Freund jedoch ein Sparbuch oder Ähnliches vermachen. Wenn dann der Todesfall eintritt, kann der Bedachte sich an die Erben des Verstorbenen wenden und gegebenenfalls auch seinen Anspruch einklagen.
Erbengemeinschaft
Wenn ein Mensch stirbt und von mehreren Personen beerbt wird, stehen die einzelnen Erben in einer sogenannten Erbengemeinschaft. Diese Zwangsgemeinschaft wird durch deutsches Erbrecht zunächst angeordnet und ist darauf ausgelegt, nach einer gewissen Zeit der Abwicklung aufgelöst zu werden. Die Erben müssen die meisten erbrechtlichen Angelegenheiten gemeinsam regeln, unter anderem auch den Nachlass gemeinsam verwalten und darüber verfügen. Es ist dem einzelnen Erben also nicht möglich, eine gemeinsam geerbte Immobilie allein zu veräußern oder selbstständig Geld von einem Konto abzuheben, das zum Nachlass gehört.
Wegen der möglicherweise unterschiedlich gelagerten Interessen birgt eine solche Situation deswegen stets großes Konfliktpotenzial. Darum ist es stets ratsam, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft über einen Rechtsanwalt abwickeln zu lassen, um Missverständnissen, wirtschaftlichen Nachteilen und langjährigen familiären Konflikten aus dem Weg zu gehen. Zwischen den Erben bestehen aufgrund dieser Zwangsgemeinschaft verschiedenste Rechte und Pflichten, um eine Abwicklung zu ermöglichen. So können die einzelnen Erben untereinander etwa voneinander verschiedene Mitwirkungshandlungen, wie etwa Auskunft über Kontostände zu geben oder Sorge für die Verwaltung und Instandhaltung einer gemeinschaftlich geerbten Immobilie zu tragen.
Auch können die Erben als sogenannte Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten, die zum Nachlass gehören, haften müssen. Es ist daher von größter Wichtigkeit, für Rechtsklarheit und -sicherheit zu sorgen, da andernfalls auch intakte Familien an dieser schwierigen Situation zerbrechen können.
Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne, Ihre eigenen Wünsche und Vorstellungen im Prozess der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft umzusetzen.
Erbscheinverfahren
Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die vom Nachlassgericht auf Antrag eines Erben ausgestellt wird und damit beweist, dass eine Person Erbe ist. Hierdurch können rechtliche Missverständnisse, etwa in Immobilienangelegenheiten oder bei der Abwicklung von Konten, die zum Nachlass gehören, vermieden werden. Insbesondere bei vererbten Immobilien, die im Ausland liegen, kann es nötig sein, ein europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen, da der deutsche Erbschein nicht immer von ausländischen Behörden anerkannt wird. Es empfiehlt sich daher, in bestimmten Situationen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bzw. eines europäischen Nachlasszeugnisses zu stellen. Hierfür arbeiten wir auch eng mit langjährig kooperierenden Notaren zusammen, um eine zügige und unkomplizierte Abwicklung zu ermöglichen. Da ein Erbschein- bzw. Nachlasszeugnisverfahren mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein kann, empfiehlt es sich, durch uns überprüfen zu lassen, ob ein solches überhaupt nötig ist. Sollte kein angemessenes wirtschaftliches Verhältnis feststellbar sein, kann möglicherweise durch andere Dokumente, wie etwa Vollmachten, Testamente oder Erbverträge ausreichend nachgewiesen werden, dass Sie Erbe geworden sind.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Jeder Mensch kann im Laufe seines Lebens aufgrund geistiger oder körperlicher Erkrankungen in eine Situation geraten, in welcher er nicht mehr dazu in der Lage ist, selbstständig rechtserhebliche Entscheidungen zu treffen. Sich auf eine solche Situation vorzubereiten, ist eine unangenehme und häufig mit Sorgen verbundene Angelegenheit. Nichtsdestotrotz sollte man sich damit beschäftigen – denn wenn man richtig vorsorgt, kann man einer anderen Person das Recht einräumen, stellvertretend zu handeln.
Durch eine Vorsorgevollmacht kann man ein kompliziertes gerichtliches Betreuungsverfahren verhindern, bei dem möglicherweise das Betreuungsgericht eine Person zum Betreuer bestellt hätte, die man überhaupt nicht kennt. Aber durch die Vorsorgevollmacht lässt sich etwa ein naher Angehöriger oder eine sonstige Vertrauensperson so bevollmächtigen, dass er die Interessen des Patienten nach seinem mutmaßlichen Willen und im besten Wissen um den Charakter der betroffenen Person umsetzt. Die Befugnisse, die man einem anderen durch Vorsorgevollmachten einräumen kann, reichen deutlich weiter als die, die etwa ein rechtlicher Betreuer hätte. Nur so bleibt der volle Gestaltungsspielraum, um sicher zu gehen, dass nach den individuellen Vorstellungen gehandelt wird.
Durch eine weitergehende Patientenverfügung kann man einem Betreuer oder einem Vorsorgebevollmächtigten sodann explizite Anweisungen geben, wie in medizinischen Krisen zu verfahren ist. So haben beispielsweise viele Menschen den Wunsch, bei schwerer Krankheit oder einem akuten Notfall nicht künstlich ernährt oder beatmet zu werden, da es nicht ihrer Vorstellung eines lebenswerten Lebens entspricht. Auch eindeutige Anordnungen hinsichtlich einer Organspende können Gegenstand einer Patientenverfügung sein.
Eine Einwilligung des Betreuers oder Vorsorgebevollmächtigten ist dann unerheblich, weil die Patientenverfügung bindend ist – er muss lediglich dafür Sorge tragen, dass dieser Wille umgesetzt wird, wobei sich das behandelnde medizinische Personal stets nach der Patientenverfügung richten muss. Erfahrungsgemäß verhält es sich jedoch so, dass Ärzten als rechtlichen Laien nicht klar ist, wie weit ihre eigenen Befugnisse genau reichen. Oftmals werden medizinische Heileingriffe auch gegen den Willen des Patienten durchgeführt – gerade deswegen ist es so wichtig, vorgesorgt zu haben und eine Person beauftragt zu haben, die auch im schlimmsten Fall ihren persönlichen Willen durchsetzt.
Gerne beraten wir Sie auch in diesen schwierigen Angelegenheiten und werden auch im Ernstfall dafür Sorge tragen, dass Sie nur ihrem Willen nach medizinisch behandelt werden.